UNSERE AGB

UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Luley GmbH - Stand August 2017

§ 1 Allgemeines

1. Für das Vertragsverhältnis gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, ergänzend die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, soweit die vorstehend genannten Bedingungen den folgenden nicht entgegenstehen.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Insbesondere gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringen.

 

§ 2 Leistungsumfang

1. Der Leistungsumfang ergibt sich umfassend und abschließend aus den im Angebot beschriebenen Arbeiten bzw. aus den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.

2. Leistungspositionen, die nicht im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung enthalten sind, sich jedoch in den Plänen befinden oder sich aus anderen Unterlagen ergeben bzw. dargestellt sind, sind von uns nicht geschuldet.

3. Wir behalten uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

§ 3 Preis

1. Die angegebenen Preise sind Euro-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

2. Etwaige bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Erschwernisse und etwaige aus bauseitigen Gründen unvermeidbare Überschreitungen der normalen Arbeitszeit, die wir nicht zu vertreten haben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unabhängig von der Art der vereinbarten Preise sind wir berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung unserer Selbstkosten (z. B. tarifliche Lohnerhöhungen, witterungsbedingte Mehraufwendungen, unvorhersehbare Rohstoffverteuerungen und dergleichen) in Rechnung zu stellen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.

 

§ 4 Terminankündigung

1. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde bzw. dass die Arbeiten witterungsbedingt nicht ausgeführt werden können, so verlängern sie sich angemessen.

2. Mithin erfolgt eine ungefähre Terminankündigung nur unverbindlich und immer unter dem Vorbehalt der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeit des Auftrags.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig nach und ist deren Erfüllung für unsere eigene Leistung von Bedeutung, liegt eine Behinderung vor, die nicht gesondert angezeigt werden muss (siehe insbesondere § 13 Bauseitige Leistungen).

 

§ 5 Abnahme

1. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile oder andere Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, kann von uns eine gesonderte Abnahme verlangt werden.

2. Die Abnahme hat durch den Auftraggeber bzw. einen Bevollmächtigten des Auftraggebers durch sofortiges Aufmaß direkt nach Fertigstellung der Leistung zu erfolgen.

3. Als Abnahme einer Leistung gilt insbesondere die Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

 

§ 6 Zahlung

1. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet werden.

3. Soweit dem Auftraggeber Skonto eingeräumt ist, darf ein entsprechender Abzug nur bei dem Ausgleich der Schlussrechnung gemacht werden und nur dann, wenn auch sämtliche Abschlags- und Zwischenzahlungen fristgerecht bei uns eingegangen sind.

4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen nach § 288 BGB, es sei denn, abweichende Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ihm für jede nachfolgende Mahnung 5,00 EUR zu berechnen.

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein fälliger Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.

7. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen sämtlich zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

1. Das an die Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldi, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen unser Eigentum. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Bauherr oder erlangt er aufgrund unserer Leistungen eine Forderung gegen einen Dritten, dann tritt er schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

3. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im eingangsbeschriebenen Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im gleichen Umfang. Diese Übertragung nehmen wir hiermit an. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere laufenden Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen der Auftraggeber zur anteiligen Rückübertragung verpflichtet.

 

§ 8 Beistellen von Materialien

1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Lagerplatz für Material und Maschinen bereitzustellen (d.h. insbesondere dazu geeignet, Bitumen zu lagern und von LKWs befahren zu werden).

2. Wenn vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrages Materialien bereitgestellt werden, so haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Auftraggeber. Alle aus der mangelhaften Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese mangelhafte Beschaffenheit für uns nicht erkennbar war. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs der bereitgestellten Materialien trägt der Auftraggeber.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Die Einzelheiten der Gewährleistung ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend hiervon ist jedoch der Rücktritt ausgeschlossen.

2. Für Sonderbauweisen, wie Geotextilverlegungen, die als Subunternehmer ausgeführt werden, wird die Gewährleistung nur für die von uns erbrachte Leistung übernommen.

3. Änderungen vom Auftraggeber insbesondere kurzfristige Auftragserweiterungen während der Ausführung der Leistung entbinden uns von jeglicher Gewährleistung diesbezüglich.

 

§ 10 Haftung

1 Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

2. Der Auftragnehmer haftet für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden des Auftraggebers. Von dieser Haftung sind Schäden aller Art erfasst, die durch den Mangel des Werks verursacht worden sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit er nachweisen kann, dass die Schäden nur auf einfacher Fahrlässigkeit seiner selbst beruhen, auf den nach der Art des werksvertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haftet der Auftragnehmer vielmehr für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.

3. Außerdem ist die Haftung für von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern verursachte Schäden (insbesondere durch vorzeitige Benutzung oder zu frühes Befahren der sanierten Fläche etc.) ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden aufgrund von extremen Witterungseinflüssen (z.B. extreme Temperaturen, Starkregen, etc.).

 

§ 11 Verjährung

1. Die Verjährung von Ansprüchen richten sich nach 6.2 der ZTV BEA-StB 09/13, außer wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

2. Soweit Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

3. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von §195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt §199 BGB.

 

§ 12 Urheberrecht und technische Unterlagen

An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen, Berechnungen und dergleichen, behalten wir uns unser alleiniges Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle der Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung durch uns.

 

§ 13 Bauseitige Leistungen

1. Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage nicht behindert.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass zu dem mit ihm vereinbarten Termin mit den Arbeiten begonnen werden können. Zudem müssen auch Maßnahmen getroffen werden, um einer vorzeitigen Benutzung der sanierten Straße bzw. Fläche entgegenzuwirken.

3. Ein Erfüllungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Erfüllt der Auftraggeber einzelne oder alle bauseitigen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig und tritt dadurch eine Behinderung ein, ist eine entsprechende Anzeige nicht erforderlich. Uns dadurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber auch dann zu erstatten, wenn ihm in diesem Zusammenhang Ansprüche gegenüber anderen am Bau beteiligten oder den Bauherren zustehen.

4. Die bauseitigen Leistungen sind immer dem Angebot zu entnehmen. Diese sind immer Vertragsgrundlage.

 

§ 14 Vertretungsbefugnis

Hat der Architekt oder eine von ihm bestimmte Person, z. B. der spätere Bauleiter, den Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen vertreten, die Preisverhandlungen geführt oder uns den vom Bauherren unterzeichneten Bauvertrag mit der Bitte um Rücksendung an ihn oder eine von ihm benannte Person übermittelt, gilt der Architekt oder die von ihm benannte Person für die gesamte Dauer der Bauzeit, einschließlich der Abnahmen, uns gegenüber als Bevollmächtigter des Auftraggebers. Dies gilt auch, soweit es sich um für den Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Leistungsänderungen handelt.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz Wernberg-Köblitz. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz in Wernberg-Köblitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Das gilt auch für Wechsel und Schecksachen sowie für Mahnverfahren.

 

§ 16 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 17 Änderung der Geschäftsbedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Vorschrift, wenn diesbezüglich keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.